Betriebsrentenstärkungsgesetz

BRSG - Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" soll ab dem 1.01.2018 Anreize schaffen, die Durchdringung in der bAV insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen zu erhöhen sowie die bAV insgesamt attraktiver zu machen und auch zu vereinfachen.


Ein weiteres Instrument des neuen Gesetzes ist die Stärkung der Rolle der Sozialpartner in der bAV, insbesondere der Gewerkschaften; dementsprechend wurde ein neuer Durchführungsweg (der sechste) aus der Taufe gehoben, das sog. Sozialpartnermodell.

Verbesserung der Rahmenbedingungen

GEÄNDERT: Am steuer- und zugleich sozialabgabenfreien Förderrahmen ändert sich nichts (dieser bleibt bei 4 % der BBG); lediglich der nur steuer-, nicht aber auch sozialabgabenfreie Förderrahmen oberhalb von 4 % der BBG wird neu strukturiert

NEU: Pflicht des Arbeitgebers, die Sozialabgabenersparnis im Rahmen der Entgeltumwandlung größtenteils als Zuschuss weiterzugeben (15 % des umgewandelten Beitrags)

NEU: Freibetrag in der Grundsicherung für Leistungen aus bAV-, Riester- und Basis-Renten (100 EUR + 30 % der darüberhinausgehenden Rente, gesamt max. 204,50 EUR mtl.)

NEU: Förderbeitrag für arbeitgeberfinanzierte Beiträge in eine bAV für Geringverdiener bis 2.200 EUR mtl. Bruttolohn

GEÄNDERT: Riester in der bAV
- Doppelverbeitragung (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) entfällt
- Erhöhung der Grundzulage auf 175 EUR jährlich

NEU: Regelung von "Opting-out" auf Tarifvertragsebene wird ermöglicht

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